Säntis

AGB's

Allgemeine Bestimmungen zur Fahnenpatenschaft (Sponsoring / Gönner)

Übernahme und Geltungsbereich der Allgemeinen Bestimmungen
Diese Allgemeinen Bestimmungen gelten für den zwischen dem Paten bzw. der Patin (nachfolgend „Pate“) und der Säntis-Schwebebahn AG abgeschlossenen Vertrag betreffend Finanzierung eines Stücks der Fahne, die auf dem Säntis jeweils über den 1. August aufgehängt werden soll. Sämtliche Leistungen der Säntis-Schwebebahn AG, einschliesslich Nebenleistungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bestimmungen, auch wenn der Pate ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder die Anwendung eigener Allgemeiner Bestimmungen verlangt. Durch die Bezahlung des Spendenbetrages und/oder Zustellung des Bestelltalons erklärt sich der Pate mit der Anwendung dieser Allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich einverstanden.

Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Paten und der Säntis-Schwebebahn AG kommt nach Bestell- und Zahlungseingang mit Zustellung des Zertifikats an den Paten durch die Säntis-Schwebebahn AG zustande. Es besteht kein Anspruch auf Patenschaft. Sofern die bestellte Anzahl Fahnenstücke bei Bestell- und Zahlungseingang nicht mehr verfügbar ist, kommt der Vertrag nicht zustande und der geleistete Spendenbetrag wird an den Paten rückerstattet.

Leistungen des Paten
Mit Zusendung des Bestelltalons oder Bestellung unter www.saentisfahne.ch verpflichtet sich der Pate einen Spendenbetrag von CHF 99.00 pro Fahnenstück an die Säntis-Schwebebahn AG zu bezahlen. Damit wird ein Stück der Schweizerfahne à 1m2 finanziert. Solange verfügbar steht es dem Paten frei, mehrere Fahnenstücke à je CHF 99.00 zu spenden.

Leistungen der Säntis-Schwebebahn AG
Nach Eingang der Bestellung oder der Zahlung erhält der Pate ein persönliches Zertifikat mit seinem Namen oder dem Namen des Beschenkten, sofern die bestellte Anzahl Fahnenstücke noch verfügbar ist.

Der Pate kann bei Bestellung die Nummer seines Wunschfeldes angeben. Falls die Nummer bereits vergeben ist, wird die Säntis-Schwebebahn AG dem Paten eine andere Nummer zuweisen. Welche Nummer dem Paten zugewiesen wird, liegt im alleinigen Ermessen der Säntis-Schwebebahn AG. Der Pate hat keinen Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Feldnummer.

Mit dem Ankreuzen bzw. Anklicken des entsprechenden Feldes bei der Bestellung erklärt sich der Pate ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Name, Vorname und sein Wohnort bzw. der Name, Vorname und Wohnort des Beschenkten auf der unter saentisfahne.ch abgebildeten Fahne und der Modellfahne auf der Schwägalp / Säntis auf dem von ihm finanzierten Teilstück abgebildet wird.

Die Schweizer Fahne wird jeweils vom 31. Juli bis 2. August auf dem Säntis aufgehängt, falls es die Umstände (Wetter, Zustand der Fahne etc.) zulassen. Ob die Fahne aufgehängt wird und wie viele Jahre liegt im alleinigen Ermessen der Säntis-Schwebebahn AG. Der Pate hat keinen Anspruch darauf, dass die Fahne aufgehängt wird.

Am 31. Juli 2015 findet ein Einweihungsevent der Schweizer Fahne auf der Schwägalp statt. Zu diesem Einweihungsevent wird der Pate bzw. der Beschenkte eingeladen und erhält unter Vorweisung seines Tickets Zutritt zum Event.

Am 31. Juli 2015 fährt der Pate gratis zum Säntis und zurück. Diese Freifahrt kann nur am 31. Juli 2015 eingelöst werden. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung oder eine spätere Einlösung der Freifahrt, auch nicht bei Betriebseinstellung der Säntis Schwebebahn.

Vertragsänderungen
Sämtliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht unter Ausschluss des IPRG und der anwendbaren Staatsverträge.

Gerichtsstand ist der Sitz der Säntis-Schwebebahn AG.